Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Fa.Björn Brickenkamp
für Geschäfte mit Verbrauchern


I. Allgemeines

1.) Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.) Portokosten und Nachnahmekosten werden als Versandkosten zusätzlich zu den angegebenen Prei­sen erhoben.

3.) Die Lieferung in das Ausland erfolgt nur gegen Vorkasse.

4.) Für unsere Angebote und Kaufverträge mit uns über Warenlieferungen und sonstige Leistungen, auch in laufender Geschäftsbindung, und für künftige derartige Verträge gelten ausschließlich un­se­re Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden kei­ne Anwendung.

Vertragssprache ist deutsch. Bestellungen können auch in englischer Sprache aufgegeben werden.

5.) Der Käufer ist ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, seine Rechte aus den mit uns ab­ge­schlos­se­nen Verträgen auf Dritte zu übertragen.

6.) Datenschutz

Der Vertragstext wird von uns gespeichert und dem Kunden nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Die Vertragsdaten (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer, PLZ/Ort) werden ebenfalls gespeichert. Dieser Hinweis erfolgt entsprechende den Vorschriften des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
7.) Der Vertragstext wird nach dem Vertragsschluß von uns gespeichert. Er ist dem Kunden auf An­for­de­rung zugänglich. Dem Kunden wird empfohlen, den Vertragstext selbst zu speichern.

II. Vertragsabschluss

1.) Unsere Angebote sind freibleibend.

2.) Der Zugang einer Bestellung wird unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine ver­bind­li­che Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der An­nah­me­er­klä­rung verbunden werden.

3.) Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen generell unserer schriftlichen Bestätigung; ein Kauf­ver­trag wird in diesen Fällen durch uns nur unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Besteller unsere mit der Auftragsbestätigung zu übermittelnden Allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen durch Nichtwiderspruch genehmigt; ein etwaiger Widerspruch ist spätestens bis zur Aus­lie­fe­rung der Ware zu erklären.

4.) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.

III) Lieferung

1.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Über­ga­be, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Fracht­füh­rer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käu­fer über. Bei unvollständiger Lieferung oder Be­schä­di­gung auf dem Transportweg bitten wir umgehend, in jedem Fall binnen 24 Stunden um schriftliche Be­nach­rich­ti­gung (Email oder Telefax).

2.) Bei Verzögerungen durch Eintritt höhere Gewalt und bei allen unvorhergesehenen, nach Ver­trags­schluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lie­fer­zeit um die Dauer der durch solche Ereignisse bedingten Behinderung, soweit solche Hin­der­nis­se nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Un­ter­lie­fe­ran­ten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.

2.) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb ei­ner angemessenen Frist, die wenigstens 2 Wochen betragen muß, zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Scha­dens­er­satz statt der Leistung verlangt.

3.) Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Er­fül­lungs­ge­hil­fen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

IV. Einsatz und Leistungsbeschreibung

1.) Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem Internetauftritt zum Zeitpunkt der Bestellung. Die in die­ser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Lie­fer­ge­gens­tan­des umfassend und abschließend fest.

2.)Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren Vorbehalten. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen und die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenen Beschaffenheiten zum Einsatz und zur Nutzbarkeit der Wa­re nicht ändern, bleiben vorbehalten.

Beachten Sie die Produktbeschreibung und Montageanleitung und holen Sie in allen Zweifelsfällen fach­kun­di­gen Rat ein.

V Mängel

1.) Beachten Sie die Montageanleitung sowie die Betriebshinweisen. Prüfen Sie, ob von Ihnen eingesetztes Zubehör, geeignet ist und sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden.
Wir übernehmen keine Haftung für Mängel, Schäden oder Folgeschäden die durch Nicht­be­ach­tung dieses Hinweises entstehen.
2.) Ein offensichtlicher Mangel ist uns innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Wochen nach Empfang der Wa­re schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Nachweis der recht­zei­ti­gen Absendung. Erfolgt die schriftliche Anzeige nicht fristgemäß, trägt er andernfalls das Risiko, un­ter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht nicht den vollen Schaden ersetzt zu be­kom­men. Unterläßt der Käufer jegliche Unterrichtung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Emp­fang der Ware, erlöschen die Gewährleistungsrechte, es sei denn, der Verkäufer ist arglistig
3.) Die Erörterung von Mängelrügen im Rahmen einer kulanzweisen Regelung nimmt uns nicht das Recht, uns darauf zu berufen, daß sie nicht formgerecht oder verspätet erfolgt sind.

Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig ver­ur­sa­chen.
4.) Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer man­gel­frei­en Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Mon­ta­ge­an­lei­tung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht

VI. Eigentumsvorbehalt
(Anm.: Kann bei AGB mit Endverbrauchern entfallen, da ohne praktische Bedeutung)

1.)Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Ware als Sicherung für unsere Sal­do-Forderung. Bei der Hereinnahme von Schecks oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt an allen vom Verkäufer gelieferten Waren erst mit Einlösung des letzten Schecks oder Wechsels durch den Käufer

2.) Die Vorbehaltsware ist durch den Käufer für den Verkäufer unentgeltlich zu verwahren, von seiner üb­ri­gen Ware getrennt zu lagern, auf seine Kosten für uns gegen Feuer zu versichern und auf Ver­lan­gen des Verkäufers besonders zu kennzeichnen.
3.) Die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt unter Aus­schluß des Eigentumserwerbs des Käufers gemäß § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers. Der Ver­käu­fer bleibt Eigentümer der so entstandenen neuen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung sei­ner Ansprüche gemäß Abs. 1 dient. Der Käufer erwirbt in einem solchen Fall ein An­wart­schafts­recht an der entstandenen neuen Sache. Der vollständige Eigentumserwerb erfolgt durch die auf­schie­ben­de Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung..
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache im Bruchteilsverhältnis des Rech­nungs­wer­tes seiner Ware einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu der frem­den Ware mit der Maßgabe, daß sein Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vor­be­halts­ei­gen­tum im Sinne dieser Bestimmungen ist.
4.) Dem Käufer ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers im üblichen, ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, daß er mit Dritten ebenfalls einen Ei­gen­tums­vor­be­halt gemäß Ziffer VII. 1 bis 3 vereinbart; zu anderen Verfügungen über die Vor­be­halts­wa­re, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
5.) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers allein oder zusammen mit die­sem nicht gehörenden Waren tritt der Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Zah­lungs­an­sprü­che die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der von der Weiterveräußerung erfaßten Vorbehaltsware des Verkäufers ein­schließ­lich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zur Sicherung der Kaufpreisforderung an den Ver­käu­fer ab; steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so be­zieht sich die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Betrag, der dem den Ver­käu­fer gemäß Ziffer VII. 3 Abs. 2 (nunmehr Absatz 3) zustehenden Anteil entspricht. Der Ver­käu­fer nimmt die Abtretung der Forderung des Käufers aus einer Weiterveräußerung seiner Vor­be­halts­wa­re gemäß den vorstehenden Bestimmungen hiermit an.
6.) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein ihm gehörendes Grund­stück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung dieses Grundstücks ent­ste­hen­den Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Vor­be­halts­wa­re einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zur Sicherung unserer Kauf­preis­for­de­rung an diesen ab. Das gleiche gilt bei grundstücksgleichen Rechten des Käufers. Der Ver­käu­fer nimmt auch diese Abtretung hiermit an.
7.) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer zur Einziehung der ihm gemäß Ziffer VII. 5. und 6. ab­ge­tre­te­nen Forderungen; solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Ver­käu­fer die Abtretung dieser Forderungen nicht offenlegen. Der Käufer ist jedoch auf Verlangen des Ver­käu­fers jederzeit verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegenüber Dritten erforderlich sind.
8.) Die Ermächtigung des Käufers zur Be- und Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vor­be­halts­wa­re (Ziffer VII. 4) sowie die Ermächtigung zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen For­de­rung (Ziffer VII. 7.) erlöschen in jedem Falle bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren, bei Zahlungseinstellung durch ihn so­wie den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens sowie bei der Hergabe ungedeckter Schecks oder Wechsel. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, diese Er­mäch­ti­gun­gen bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers aus sonstigen Gründen, bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers, bei des­sen Zahlungsverzug sowie der Hergabe nicht diskontfähiger Wechsel zu widerrufen.
9.) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in an den Verkäufer ab­ge­tre­te­ne Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Wi­der­spruch notwendigen Unterlagen, insbesondere Pfandprotokolle und Pfändungs- und Über­wei­sungs­be­schlüs­se, zu unterrichten. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
10.) Verletzt der Käufer seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung oder sonstige Sorgfaltspflichten, ins­be­son­de­re ......, sowie bei verschuldetem Verzug von wenigstens zwei Teilzahlungen hat der Ver­käu­fer das Recht, die unter Vorbehalt gelieferte Sache vom Käufer herauszuverlangen. Falls der Ver­käu­fer von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen, sofern der Kauf­preis nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zurücknahme der Vorbehaltsware vollständig ge­zahlt wird. Bei freihändiger Veräußerung wird der erzielte Erlös - höchstens jedoch der Rech­nungs­preis - dem Käufer gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

VII. Erfüllungsort
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort Gütersloh.

VIII. Schlußbestimmungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird da­durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.